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Sozialversicherung

Einkünfte aus Tantiemen zählen zu den Einkünften aus selbständiger künstlerischer Tätigkeit und unterliegen somit der Pflichtversicherung nach § 2(1)4 GSVG bei der Sozialversicherungs­anstalt der gewerblichen Wirtschaft.

Für das Vorliegen einer Versicherungspflicht und die Berechnung der Beitragsgrundlage im jeweiligen Kalenderjahr sind v.a. die tatsächlich ausgeübte künstlerische (betriebliche) Tätigkeit sowie in der Folge der Zufluss der Einkünfte maßgeblich. Es kommt nicht darauf an, dass sich die Einkünfte auf Tätigkeiten im selben Kalenderjahr beziehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit 21.1.2009 erkannt, dass Abzüge von 'Alttantiemen' (für vor dem 1.1.2001 entstandene Werke) ab 2009 nicht mehr zulässig sind! Nur Beginn und Ende der künstlerischen (betrieblichen) Tätigkeit sind von Bedeutung, erst nach deren Beendigung wären auch Tantiemen nicht mehr versicherungsrelevant.

Detaillierte Informationen erhalten Sie auf der Homepage der SKE oder bei Mag. Markus Lidauer unter 01/71 36 936, markus.lidauer@aume.at.

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