Was regelt das Urheberrechtsgesetz?
Das Urheberrechtsgesetz ist so etwas wie die Magna Carta für den Kreativen. Es legt fest, dass nur der Urheber entscheidet, was mit seiner schöpferischen Leistung geschehen darf, und zwar in wirtschaftlicher Hinsicht und auch zu seinem ideellen Schutz. Alle Rechte sind dem Urheber vorbehalten, das bedeutet, dass jede kommerzielle Nutzung nur mit Bewilligung des Urhebers legal erfolgen kann. Der Urheber kann jedoch auch andere Personen damit betrauen, Bewilligungen (für ihn) zu erteilen. Diese Position nehmen im Bereich der musikalischen Urheberrechte weitgehend Verwertungsgesellschaften ein, teilweise werden Urheber durch Verleger vertreten (z.B. Verfilmungsrecht, Bühnenaufführungen).
Eine kurze Darstellung der wichtigsten Bestimmungen des österreichischen Urheberrechtsgesetzes finden Sie auch auf der Homepage unserer Schwestergesellschaft AKM.
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Was ist urheberrechtlich geschützt ?
Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) schützt das sogenannte Werk. Werke im Sinne des UrhG sind eigentümliche geistige Schöpfungen auf den Gebieten der Literatur, der Tonkunst, der bildenden Künste und der Filmkunst.
- Werke der Literatur:
Sprachwerke aller Art (Gedicht, Roman, wissenschaftliche Arbeit, Reiseberichte, etc.) Bühnenwerke, Landkarten, Computerprogramme
- Werke der Tonkunst:
Schlager, Sinfonie, Oper, Filmmusik, Musik in Computerspielen, etc.
- Werke der bildenden Künste:
Malerei, Grafik, Plastik, Werke der Baukunst, Kunstgewerbe und Lichtbilder mit künstlerischer Gestaltung
- Filmkunst:
Stummfilm, Tonfilm, Videoproduktionen, Fernsehproduktionen, Computerspiel, Multimedia-Produktionen
Zusätzlich zum Schutz des Werkes regelt das Urheberrechtsgesetz auch die so genannten Nebenrechte (rechte der Interpreten und Produzenten).
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Wer ist Urheber ?
Grundsätzlich der Mensch, der die schöpferische Leistung erbracht hat. Wenn mehrere zusammenwirken sind alle Miturheber, es können nur alle zusammen über das Werk verfügen.
Auch bei einem im Auftrag oder im Dienstverhältnis geschaffenen Werk ist der jeweilige Auftrag- oder Dienstnehmer der Urheber. Welche Rechte der Auftraggeber bzw. Dienstgeber erwirbt, regelt grundsätzlich der konkrete Vertrag, in Ausnahmen das Gesetz (z.B. § 40b bei Computerprogrammen).
Das Urheberrecht ist unter Lebenden nicht übertragbar, es kann jedoch vererbt werden. Der Urheber kann aber jederzeit Dritten die wirtschaftliche Nutzung ermöglichen. Dies kann exklusiv als Werknutzungsrecht oder nicht exklusiv als Werknutzungsbewilligung geschehen. Durch den Wahrnehmungsvertrag mit der austro mechana räumt der Urheber der austro mechana ein Werknutzungsrecht ein. Auf dieser Grundlage erteilt die austro mechana Werknutzungsbewilligungen.
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Welche Rechte hat der Urheber ?
- Schutz der Persönlichkeitsrechte
Schutz gegen Entstellung, Veränderung, Kürzung, Bearbeitung, Übersetzung, Recht auf Namensnennung
- Schutz der Vermögensrechte
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- Vervielfältigung
(Buchdruck, Fotokopieren, Schallplatte, MC, Videokassette, Filmkopie, Aufzeichnung für Radio und Fernsehen, Speicherung im Internet)
- Verbreitung
(Verkauf, Miete, Leihe von beweglichen Werkstücken, Import, Export)
- Senderecht
(Rundfunk und Fernsehen, einschließlich Satellit und Kabel, analog oder digital)
- Öffentlicher Vortrag bzw. öffentliche Aufführung
(Film im Lichtspieltheater, Musik in der Disco, öffentliche Lesung aus Roman oder von Gedichten, öffentliche Vorführung eines Werkes der bildenden Kunst, öffentliche Wiedergabe mittels Lautsprecher)
- Zurverfügungstellung
(Anbieten online)
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Wie lange ist ein Werk urheberrechtlich geschützt?
Werke der Literatur, Tonkunst und bildenden Kunst sind in Österreich
bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers
geschützt.
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Was ist ein Vervielfältigungsrecht?
Dies ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werke in jedem möglichen Verfahren, in jeder Menge und dauerhaft oder auch nur vorübergehend zu vervielfältigen.
Dazu gehören die Herstellung von Ton- oder Bildtonträgern, d.s CD, DVD u.ä., aber auch zum Beispiel das Downloaden auf einen Computer, egal ob für eine lange oder eine kurze Zeit.
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Was ist ein Verbreitungsrecht?
Dieses Recht steht ausschließlich dem Urheber zu und bedeutet, dass ohne seine Einwilligung Werkstücke, auf denen sein Werk festgehalten wird (z.B. eine CD), nicht verkauft oder in einer anderen Art der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden dürfen.
Hat der Urheber aber bereits einmal eingewilligt, dass ein Werkstück in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union verbreitet wird, so kann er sich bei der Verbreitung dieser Werkstücke in andere Mitgliedsstaaten nicht mehr auf dieses Recht berufen und diese Verbreitung verhindern. Man spricht dann von der "Erschöpfung des Verbreitungsrechts". Ausgenommen davon ist aber das Recht des Vermietens.
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Was ist ein Aufführungsrecht?
Das Recht zur Aufführung ist das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk öffentlich wieder zu geben - sei es durch einen Live-Auftritt oder eine Live-Aufführung oder durch eine öffentliche Wiedergabe mit Hilfe von Ton- und/oder Bildtonträgern. Darunter fällt auch eine öffentliche Wiedergabe in einer Radio- oder Fernsehsendung oder durch Lautsprecherübertragungen.
Weitere interessante Informationen dazu finden Sie auf der Homepage unserer Schwestergesellschaft AKM, die dieses Recht wahrnimmt.
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Was ist ein Zurverfügungsstellungsrecht?
Mit dem Einzug des Internets und des mobilen Telefons in den Alltag ist es auch möglich, Werke durch diese Medien der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Es ist aber das ausschließliche Recht des Urhebers, sein Werk über diese Medien - drahtgebunden oder drahtlos, zur Verfügung zu stellen. Das Neue daran ist, dass nun die sogenannte Öffentlichkeit, also jeder Nutzer, bestimmen kann, wann und wo er das Werk nutzen möchte.
Weitere interessante Informationen dazu finden Sie auf der Homepage unserer Schwestergesellschaft AKM, die dieses Recht wahrnimmt.
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Was ist ein Bearbeitungsrecht?
Wird ein Musikwerk nicht originalgetreu wiedergegeben, so muss dafür die Zustimmung der Rechteinhaber eingeholt werden. Eine musikalische Veränderung (Kürzung, neues Arrangement u.ä.) stellt ebenso eine Bearbeitung dar wie jede Textänderung, also auch Übersetzungen und Ergänzungen zum Originaltext.
Die Rechteinhaber können ihre Zustimmung zur Bearbeitung ohne Angabe von Gründen verweigern oder an Bedingungen knüpfen.
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Was ist ein Synchronisations- bzw. Herstellungsrecht?
Darunter versteht man insbesondere das Recht, ein Werk (Komposition oder Text) mit einem anderen Werk zu verbinden. z.B. wird ein musikalisches Werk als Filmmusik mit einem Filmwerk verbunden und diese Werkverbindung auf einem Bildtonträger erstmals festgehalten.
Dieses Recht wird von der austro mechana nicht vergeben. Die Zustimmung zur Nutzung eines musikalischen Werkes in dieser Form ist direkt beim Rechteinhaber einzuholen. Dies ist grundsätzlich der Urheber bzw. bei verlegten Werken in seinem Auftrag der Musikverlag. Möglicherweise ist auch eine in der Vergangenheit bereits erteilte Zustimmung nachträglich zu erweitern, da beispielsweise ein Firmenvideo als DVD oder CD-ROM ausgewertet wird.
Der Rechteinhaber legt die Höhe des Entgelts für eine derartige Nutzung seines Werkes fest. Diese richtet sich nach der Art des Musikwerkes, dem Verwendungszweck, dem Einsatzumfang etc. Der Rechteinhaber kann die Genehmigung für die gewünschte Nutzung seines Werkes aber auch verweigern.
Bei Archivmusik und Auftragsmusik sind die Herstellungsrechte im Tarif mitenthalten.
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Was sind Leistungsschutzrechte?
Dies sind die Rechte des ausübenden Künstlers (Interpreten), des Veranstalters, des Lichtbildherstellers, von Rundfunkunternehmen und des Tonträgerherstellers an der Nutzung eines aufgenommenen oder gespeicherten Werkes.
Diese Personengruppen genießen im wesentlichen gleichen Schutz wie die Urheber.
Die Dauer der Leistungsschutzrechte der einzelnen Gruppen ist unterschiedlich.
- Der Schutz der ausübenden Künstler dauert 50 Jahre nach dem Vortrag oder der Aufführung, wenn aber innerhalb dieser Zeit ein Tonträger davon veröffentlicht worden ist, 50 Jahre ab Veröffentlichung
- Das Schutzrecht an Fotos dauert 50 Jahre ab Aufnahme bzw. Veröffentlichung
- Das Schutzrecht an Schallträgern dauert 50 Jahre ab Aufnahme bzw. Veröffentlichung
- Das Schutzrecht an Rundfunksendungen dauert 30 Jahre ab Sendung
Weitere Informationen erhalten Sie bei den Verwertungsgesellschaften OESTIG und LSG.
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